Sportamt der Stadt Wien
Ernst-Happel-Stadion / Sektor F
Meiereistraße 7
1020 Wien
§ 1: Name und Sitz
(1) Die den Curlingsport fördernden Vereine Wiens bilden unter dem Namen „Wiener Landesverband für Curling“ (WLC) einen eigenen Fachverband.
(2) Der WLC ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Wien.
§ 2: Verbandszweck
(1) Zweck des WLC ist die Förderung und Verbreitung des Curlingsportes im Bundesland Wien. Dazu vertritt er die Interessen seiner Mitglieder im In- und Ausland und repräsentiert diese Sportart gegenüber dem Österreichischen Curlingverband (ÖCV).
(2) Der WLC dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(3) Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Curlingsportes verwendet.
(4) Der WLC strebt keine Gewinne an, eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist untersagt.
(5) Der WLC wird im Auftrag des ÖCV regionale Meisterschaften und Verbandsspiele organisieren resp. seine Mitglieder damit beauftragen, regionale Wettkämpfe und Meisterschaften im Ausland zu beschicken, auftrags der österreichischen Fachverbände internationale Wettkämpfe in Wien organisieren und versuchen, den Curlingsport im Bundesland Wien zu verbreiten.
(6) Der WLC wird die Anti-Doping-Bestimmungen des Internationalen Fachverbandes sowie die Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) im Bereich des Verbandes umsetzen.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des WLC ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder des WLC können nur werden: Mitgliedsvereine des ÖCV, Zweigvereine deren Hauptverein Mitglied des ÖCV ist oder Sektionen von Mitgliedsvereinen des ÖCV, deren jeweiliges Ziel die Förderung und aktive Ausübung des Curlingsportes ist und die ihren Sitz in Wien haben. Sollte der um Mitgliedschaft ansuchende Verein bzw. Hauptverein des Zweigvereines oder der Sektion noch nicht Mitglied des Österreichischen Curlingverbandes sein, wird der WLC im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vereines um Mitgliedschaft im ÖCV ansuchen.
(3) Sämtliche Sportausübende, die ordentliches Mitglied bei einem ordentlichen Mitglied des WLC sind, sind automatisch außerordentliche Mitglieder des WLC und müssen nicht gesondert eine Aufnahme beantragen.
Sowohl ordentliche wie auch außerordentliche Mitglieder des WLC unterliegen dessen Statuten. Bei Zuwiderhandeln kann der geschäftsführende Vorstand eine schriftliche Mahnung an das jeweilige Mitglied aussprechen. Bei fortdauerndem Zuwiderhandeln kann der geschäftsführende Vorstand das jeweilige Mitglied von der Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des WLC auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussschließen. Gegen einen derartigen Beschluss steht dem Mitglied binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Berufung an ein gemäß § 13 zu bildendes Schiedsgericht zu. Die Berufung ist schriftlich zu verfassen und hat bis zur endgültigen Erledigung aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
a) Schriftliche Anmeldung mit gleichzeitiger schriftlicher Anerkennung der Satzungen des WLC und ÖCV.
b Vorlage der Vereinssatzungen, eines Verzeichnisses der Mitglieder, eines Verzeichnisses der Ausschuß- und/oder Vorstandsmitglieder und Bekanntgabe, wo der Verein den Curlingsport ausübt bzw. auszuüben gedenkt.
(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des WLC innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der kompletten Anmeldung nach Rücksprache mit dem ÖCV. Vor Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Vereins hat der Vorstand die bereits angeschlossenen Vereine sowie den ÖCV vom Ansuchen in Kenntnis zu setzen.
(6) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist binnen einer Frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Diese entscheidet endgültig.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Auflösung des WLC
b) durch behördliche Verfügung
c) durch Ausschluß
d) durch Austritt, der zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten und eingeschrieben angezeigt werden muß
zu c) Gründe für einen Ausschluß können Verletzung der Satzungen, Nichteinhaltung von Beschlüssen, Schädigung der Verbandsinteressen, Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen sowie ein Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen sein. Gegen den Ausschluß aus dem WLC durch den Vorstand steht dem ausgeschlossenen Mitgliedsverein binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Berufung an ein gemäß § 13 zu bildendes Schiedsgericht zu. Die Berufung ist schriftlich zu verfassen und hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Statuten des Wiener Landesverbandes für Curling